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Die Erreichung eines sogenannten „guten Zustandes" aller Gewässer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bis zum Jahr 2015 ist eine zen- trale Forderung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Um dieses Ziel zu erreichen, sind im Bereich der Abwasserbeseitigung, insbesondere bei vielen privaten Kleinkläranlagen, umfangreiche Verbesserungen notwendig. Für die damit verbundenen Investitionen werden vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Fördermittel bereitgestellt.
Die Nachrüstung einer bestehenden Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe muss spätestens bis zum 31.12.2015 erfolgen. Diese Frist stellt jedoch einen absoluten Endtermin dar. Die zuständigen Wasserbehörden sind angehalten, durch planvolle und zeitlich gestufte Prioritätensetzung entsprechend des Zustandes des Einleitgewässers eine kontinuierliche Anpassung der vorhandenen Kleineinleitungen an den Stand der Technik zu veranlassen.
Neue Kleinkläranlagen müssen grundsätzlich mit einer biologischen Reinigungsstufe ausgerüstet sein. Der Neubau einer Kleinkläranlage ohne biologische Reinigungsstufe kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das Grundstück spätestens in 5 Jahren an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, mindestens eine Mehr-kammerabsetz- oder Mehrkammerausfaulgrube errichtet wird und der Zustand des Einleitgewässers es zulässt (Übergangslösung).
Grundlage der Förderung ist die Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft, SWW/2007 vom 02.03.07. Der Richtlinientext einschließlich aller zugehörigen Formblätter ist im Internet abrufbar.
Gefördert wird der Neubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen mit biologischer oder weitergehender Behandlung von häuslichem oder mit häuslichem vergleichbaren Abwasser. Gefördert werden alle Reinigungsverfahren, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Nach dem aktuellen Stand der Technik sind das u. a.:
- Belebungsanlagen
- Filtergräben, Filterschächte
- Abwasserteiche, Pflanzenbeete
- Tropf- und Tauchkörperanlagen
Der Bau von Kleinkläranlagen, die für die Neuerschließung von Grundstücken im Sinne des Baurechts errichtet wurden bzw. werden (Hausneubau). Der Neubau von Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe (Übergangslösung) Kleinkläranlagen, deren Bau oder Nachrüstung nach dem aktuellen Stand der Technik vor dem 01.01.2006 oder ohne Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen wurde (unter besonderen Bedingungen kann im Einzelfall eine rückwirkende Förderung für nach dem 01.01.2006 errichtete Kleinkläranlagen erfolgen, zum Beispiel wenn die Sanierung auf Grund einer Sanierungsanordnung der Wasserbehörde erfolgte)
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